Fahrzeugart: Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge | ||||||||||||
a) Zugmachinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen sowie Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. – Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger mitgeführt werden. In diesem Fall darf der Fahrer nicht schneller als 25 km/h fahren.
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